Stellschraube Steuern: Erwerbstätigkeit gegen Familienarbeit (1)
Die Familienförderung soll zulasten der häuslichen Kindererziehung neu verteilt werden. Mit dieser Zielsetzung steht auch das Ehegattensplitting, zumindest in seiner bisherigen Form, in Frage. Unsere zweiteilige Artikelserie analysiert die damit verbundenen Änderungsabsichten und ihre Konsequenzen für die Familie.
1. „Reform“ des Ehegattensplittings – ein Wunschprojekt der neuen Familienpolitik?
Nach Auskunft der Bundesfamilienministerin wird das „Kompetenzzentrum für Familienleistungen“ bis zum „Sommer/Herbst“ 2007 ein Finanzierungskonzept für die zusätzlichen Krippenplätze erarbeiten (1). Auftrag des „Kompetenzzentrums“ ist es, familienbezogene Leistungen „auf ihre Wirkungen hinsichtlich der Ziele einer nachhaltigen Familienpolitik zu beurteilen“. Zu diesem Zweck sind nicht nur Transferzahlungen an Familien sondern auch „zivilrechtliche Regelungen, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation von Familien haben“ und ihre „Wechselwirkungen mit steuer- und sozialrechtlichen Regelungen und Transfersystemen“ zu analysieren (2).
Die Besteuerung von Ehepaaren und Familien im Allgemeinen und die „Reform“ des Ehegattensplittings im Besonderen ist ein Kernbestandteil der neuen, „nachhaltigen“ Familienpolitik. Wie aus der Stellungnahme der Bundesregierung zum 7. Familienbericht hervorgeht, ist eine möglichst hohe Erwerbsquote von Müttern das zentrale Ziel dieser Politik. Die Familienförderung soll zulasten der häuslichen Kindererziehung neu verteilt werden. Mit dieser Zielsetzung steht auch das Ehegattensplitting, zumindest in seiner bisherigen Form, in Frage (3).
Die Frage, wie die Besteuerung von Ehen umgestaltet werden könnte, ohne am Widerspruch des Bundesverfassungsgerichts zu scheitern, wurde im Februar 2007 bei einem an der Universität Hohenheim veranstalteten „Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik“ erörtert. Aus gesellschaftspolitischer Sicht wurde unter anderem bemängelt, dass „39 Prozent der Ehen, die vom Ehegattensplitting profitieren“, Einverdienerehen sind. Ferner wurde behauptet, dass sich kein Anspruch des nichterwerbstätigen Ehegatten auf die Hälfte der Einkünfte ableiten lasse. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass Erwerbs- und Hausarbeit in einer Ehe gleichwertig sind. Die Auffassung, dass die Familienarbeit der Ehefrau als arbeitsteiliges Äquivalent zur Erwerbsarbeit des Ehemannes anerkannt werden müsse, sei deshalb „überholt“ (4).
Ökonomen kritisierten am Ehegattensplitting, dass es „die Entscheidung von Lebenspartnern zugunsten einer Eheschließung“ verändere und die „Leistungsanreize für den Hauptverdiener“ erhöhe. Zugleich steigere es „die Anreize zur Haushaltsproduktion“ und reduziere die „Bereitschaft, professionelle haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen“ (5). Als Folge davon motiviere es zur „alleinigen Kinderbetreuung durch ein Elternteil anstelle der Inanspruchnahme formeller Kinderbetreuung“. Die „Tendenz für den geringer verdienenden Partner, sich der Hausarbeit zu widmen“, werde durch „die (nicht zu ändernde) Nichtbesteuerung der Haushaltsarbeit“ verstärkt (6).
Von einer Reform des Ehegattensplittings erhoffen sich die Ökonomen ein größeres Arbeitsangebot durch einen stärkeren Druck auf verheiratete Mütter, erwerbstätig zu sein (7).
Erklärtes Ziel einer solchen Reform ist es somit, Einverdienerfamilien die ökonomischen Existenzgrundlagen zu entziehen. Die weitestgehenden Vorschläge hierzu kommen von dem Berliner Finanzsenator Thilo Sarrazin (SPD). Er spricht sich für ein Ganztagsschulsystem aus, das „alle Kinder vom dritten Lebensjahr bis zum Abitur“ erfasst und durch eine kostenlose Kita-Betreuung ergänzt wird. Die finanziellen Mittel hierfür sollen „generiert“ werden, indem man das Kindergeld für das erste Kind abschafft, für das zweite kürzt und erst ab dem dritten Kind den vollen Betrag zahlt. Das Ehegattensplitting möchte er abschaffen und durch eine Individualbesteuerung der Ehegatten ablösen (8).
Für das Bundesfamilienministerium sprach bei dieser Tagung Dr. Franziska Vollmer, die seit 2005 für das Elterngeld zuständig ist. Frau Dr. Vollmer vertrat die Auffassung, dass das Ehegattensplitting „weder verfassungsrechtlich noch steuersystematisch“ geboten sei. Die „gefestigte Rechtsprechung zur Familienbesteuerung“ knüpfe an das Existenzminimum von Unterhaltspflichtigen an. Das Ehegattensplitting verlasse diese „weitgehend einheitliche Konzeption zur Besteuerung entsprechend der subjektiven Leistungsfähigkeit“, da es über „die Orientierung am Existenzminimum hinaus“ gehe. Das Ehegattensplitting ist für sie eine „einseitige Begünstigung“, die vor allem „gut situierte Hausfrauenehen“ entlaste (9). Eine Vertreterin des Bundesfamilienministeriums gibt bei einer solchen Veranstaltung nicht ihre Privatmeinung zum Besten. Zumindest muss sie in derart umstrittenen und folgenreichen Angelegenheiten so etwas wie die „Lizenz zum Minenhund“ haben.
2. Die „Reformvorschläge“: Umverteilung zulasten von Ehepaaren mit Kindern
Hinsichtlich der diskutierten „Reform“ des Ehegattensplittings werden verschiedene, alternative Möglichkeiten der Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung vorgeschlagen. Die Modelle unterscheiden sich erheblich in ihren Auswirkungen auf die finanzielle Situation von Ehepaaren und Familien.
Variante-A: Finanzsenator Sarrazin gehört zu den Befürwortern einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag. Nach diesem Modell werden die Ehepartner einzeln mit ihrem persönlichen Einkommen besteuert. Dabei steht jedem Ehepartner ein Grundfreibetrag zu, der das Existenzminimum des Einzelnen von der Einkommensteuer freistellt. Soweit der Grundfreibetrag nicht durch eigenes Einkommen ausgeschöpft ist, kann dieser auf den anderen Partner übertragen werden. Dass auch der nichterwerbstätige Ehegatte, z.B. durch Haushalts- und Erziehungsarbeit, einen Beitrag zum Haushaltseinkommen leistet, bleibt außen vor. Sein Anspruch auf das gemeinsame Einkommen wird nur noch in Höhe des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt.
Variante-B: Die Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag besteuert ebenfalls das Einkommen der Ehegatten individuell nach der Grundtabelle. Das Einkommen des besser verdienenden Ehepartners kann jedoch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auf den geringer verdienenden Ehepartner übertragen werden, der dieses Einkommen dann versteuern muss. Für dieses Modell spricht sich Frau Dr. Vollmer aus. Unklar bleibt dabei, an welchen Höchstbetrag des zu übertragenden Einkommens gedacht wird und ob dieser Betrag möglicherweise noch unter dem Existenzminimum liegen könnte.
Variante-C: Bei einem Eherealsplitting können Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten in begrenztem Ausmaß als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger hat dann die Leistungen bei sich zu versteuern. Das Realsplitting ist bisher nur unter gewissen Umständen, bei Unterhaltsleistungen an geschiedene bzw. getrennt lebende Ehegatten, möglich (10). In intakten Ehen müssten für ein Realsplitting fiktive Unterhaltsleistungen von dem geringer verdienenden Partner versteuert werden. Ein Realsplitting nimmt das für die geschiedene Ehe charakteristische, getrennte Wirtschaften der Partner als Maßstab für die Besteuerung aller Ehen.
Variante-D: Das Familienrealsplitting dehnt die Grundsätze des Eherealsplittings auf alle Familienmitglieder aus. Vom Gesetzgeber normierte Unterhaltsaufwendungen an Familienmitglieder führen beim Geber zu abzugsfähigen Sonderausgaben und beim Empfänger zu steuerfreien Einnahmen. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Ausgaben ist in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht zu bestimmen (11). Im familiären Zusammenleben sind juristische Unterhaltspflichten in der Regel eher nachrangig und werden dementsprechend nicht beziffert. Mit einem Familienrealsplitting würden intakte Familien nach den Normen des Unterhaltsrechts besteuert. Der mit Haushaltsführung und Kindererziehung beschäftigte Ehegatte wird zum Unterhaltsempfänger degradiert.
Variante-E: Das Familientarifsplitting entwickelt das Ehegattensplitting fort, indem es alle Familienmitglieder einbezieht. Die Familie wird nicht mehr nur als Konsum-, sondern als Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft betrachtet. Vorbild dieses Modells ist die Familienbesteuerung in Frankreich nach dem System des Familienquotienten. Die Einkünfte der Eltern und Kinder werden zusammen veranlagt und das gesamte Einkommen der Familie wird dann durch einen Splittingdivisor geteilt. Die für das Einkommen zu entrichtende Steuerschuld wird mit dem Splittingdivisor multipliziert. Aufgrund der progressiven Besteuerung entlastet das Familientarifsplitting Familien umso mehr, je höher das Gesamteinkommen der Familie ist.
Entscheidend für die Konsequenzen des Familientarifsplittings auf die finanzielle Lage unterschiedlicher Familienformen ist, ob das Ehegattensplitting erhalten bleibt. Soll eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit angestrebt werden, ist ein Splittingmodell zu wählen, das ausschließlich die im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt. Sobald die Kinder selbständig sind, entfällt der Splittingvorteil. Die Eltern werden genauso besteuert wie Kinderlose.
Ehepaare, bei denen ein Partner, weil mehrere Kinder zu betreuen waren, längere Zeit nicht erwerbstätig war und ein Wiedereinstieg in den Beruf nicht zu Stande kommt, hätten das Nachsehen. Um eine spätere Verarmung zu vermeiden, müssten Eltern von vorne herein den Weg einer möglichst ununterbrochenen beiderseitigen Erwerbstätigkeit einschlagen.
Für die Einführung eines Familientarifsplittings müssten erhebliche Verluste an Steuereinnahmen in Kauf genommen werden. Die verschiedenen Modelle einer Individualbesteuerung ermöglichen dem Staat dagegen Mehreinnahmen. Vor allem Einverdienerehepaare müssten mehr Steuern zahlen. Wie viel mehr sie an Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe des Existenzminimums bzw. des übertragbaren Höchstbetrags ab. Das Existenzminimum für Kinder wird heute bereits zu gering angesetzt. Mit der Individualbesteuerung von Ehegatten würden sich neue Möglichkeiten bieten, die Besteuerung von Familien nach Kassenlage zu manipulieren und die Steuereinnahmen zulasten der Familien zu erhöhen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ehegattensplitting ist dagegen bislang dem Zugriff der Politik weitgehend entzogen.
3. Gerechte Besteuerung von Ehepaaren – Gründe für die geltende Rechtslage
Das deutsche Steuerrecht ermöglicht es Ehegatten, zwischen einer individuellen Besteuerung ihres Einkommens und einer Zusammenveranlagung nach § 26b, 32a Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit Anwendung des Splittingtarifs zu wählen. Nach dem Splittingtarif werden alle Einkünfte der Eheleute zusammengerechnet, das zu versteuernde Einkommen halbiert und für die Hälfte dieses Einkommen die Steuerschuld berechnet. Diese Steuerschuld wird dann verdoppelt. Die Steuerschuld für zusammen veranlagte Ehepaare beträgt demnach das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Gesamteinkommens aus der Grundtabelle ergibt (12).
Diese Besteuerung nimmt zur Kenntnis, dass die zusammenlebenden Ehepartner eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden. In dieser Gemeinschaft ist jeder der beiden Partner am wirtschaftlichen Erfolg, aber auch an den Lasten des anderen beteiligt. Über die Aufteilung der Familien- und Erwerbsarbeit entscheiden die Ehepaare einvernehmlich. Der freiheitliche Staat will und soll in die internen Verabredungen nicht eingreifen und muss daher die Wahl der Eheleute akzeptieren.
Bezugsgröße für eine an der Leistungsfähigkeit der Ehegatten orientierte Besteuerung ist die eheliche Lebensgemeinschaft, in der beide Partner den gleichen Anspruch auf das gemeinsame Einkommen haben. Das Splittingverfahren stellt sicher, dass Ehen mit demselben Gesamteinkommen gleichmäßig besteuert werden. Angaben über die Aufteilung von Einkünften und Vermögen der Eheleute erübrigen sich. Dies vereinfacht die Verwaltungsverfahren und macht die Besteuerung verständlicher. Die Ehepartner können ihre finanziellen Angelegenheiten, ohne besondere Rücksichten auf das Steuerrecht nehmen zu müssen, eigenverantwortlich regeln.
Kritiker bemängeln, dass durch den Splittingtarif – aufgrund der verminderten Steuerprogression - Alleinverdiener mit hohen Einkünften entlastet werden. Sie vergessen dabei, dass Bezieher hoher Einkünfte auch ohne Zusammenveranlagung Teile ihrer Erwerbsgrundlagen, z.B. durch Nutzungsüberlassungen, auf den Partner übertragen können. Das Ehegattensplitting schützt auch Ehepaare mit geringeren Einkünften, indem es ihnen ermöglicht, als Erwerbsgemeinschaft besteuert zu werden. Die Besteuerung nach dem Splittingverfahren soll verhindern, dass Ehegatten gegenüber Unverheirateten, aber auch gegenüber anderen Erwerbsgemeinschaften (z.B. GbR) benachteiligt werden (13).
Eheleute übernehmen rechtliche und finanzielle Verantwortung füreinander. Indem sie freiwillig Verpflichtungen eingehen, entlasten sie die Solidargemeinschaft. Das Grundgesetz erkennt deshalb die Ehe – auch unabhängig von Kindern - als schützenswertes Element der staatlichen Ordnung an. Daraus folgt, dass der Staat – auch steuerrechtlich – die Ehe nicht diskriminieren darf (14). Steuerliche Begünstigungen für die Kinderbetreuung, von denen Ehepaare ausgeschlossen waren, sind 1999 vom Bundesverfassungsgericht als finanzielle Diskriminierung von Ehen mit Kindern beanstandet worden (15).
Das Ehegattensplitting ist deshalb keine Steuervergünstigung für Ehepaare, sondern eine dem Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes entsprechende und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte sachgerechte Besteuerung von Ehepaaren (16).
Kinder bilden mit ihren Eltern eine Unterhaltsgemeinschaft. Sie gehören nicht in die eheliche Erwerbsgemeinschaft, da sie – unter modernen Bedingungen – nicht zum Haushaltseinkommen beitragen. Das Ehegattensplitting setzt folgerichtig, „eine Ehe, nicht einen kindbedingten Bedarf“ voraus (17). Da Kinder aber der Hauptgrund für den Verzicht eines Partners auf Erwerbstätigkeit sind, wirkt sich die Besteuerung nach dem Splittingtarif auf die finanzielle Situation von Familien nachhaltig aus.
Wird fortgesetzt
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Anmerkungen
(1) Vgl.: „SPD will rasch Finanzierung von Krippenplätzen klären“, FAZ vom 21.2.06, S.2.
(2) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Bekanntmachung 2006/S 119-127282.
(3) Vgl.: Stefan Fuchs: Der politische Kampf gegen die „traditionelle“ Familie und die Erziehungsverantwortung der Eltern.
(4) Vgl.: Ulrike Spangenberg: Eheinterne Verteilung von Einkommen: Recht und Realität, Programmheft zum Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim vom 31.1.-1.2.2007.
(5) Matthias Wrede: Ehegattensplitting, Allokation und innerfamiliäre Verteilung, in: Programmheft zum Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim vom 31.1.-1.2.2007.
(6) Vgl.: Peter Bareis: Thesen zum Splitting-Symposium, in: Programmheft zum Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim vom 31.1.-1.2.2007.
(7) Vgl.: Prof. Dr. Gerd Wagenhals: Auswirkungen einer Reform des Ehegattensplittings, in: Programmheft zum Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim vom 31.1.-1.2.2007.
(8) Vgl.: Thilo Sarrazin: Vortrag Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim am 31.1./1.2.07.
(9) Vgl.: Dr. Franziska Vollmer: Verfassungsmäßigkeit II, in: Programmheft zum Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim vom 31.1.-1.2.2007.
(10) § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG.
(11) Vgl.: Franziska Brand: Bestehende Regelung des Ehegattensplittings und aktuelle Reformvorschläge, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, Aktueller Begriff Nr. 15/07 vom 21.3.2007.
(12) Vgl. ebd.
(13) Vgl.: Prof. Dr. Christian Seiler: Verfassungs- und systemgerechte Besteuerung von Ehe und Familie - Bestandaufnahme und Reformerwägungen, in: Programmheft zum Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim vom 31.1.-1.2.2007.
(14) Vgl. Dr. Hermann Otto Solms: Das Ehegattensplitting – verfassungsrechtlich und gesellschaftspolitisch richtige Besteuerung der Ehe, in: Programmheft zum Symposium Ehegattensplitting und Familienpolitik an der Universität Hohenheim vom 31.1.-1.2.2007.
(15) Vgl.: Bundesverfassungsgericht: Auch zugunsten in ehelicher Gemeinschaft lebender Eltern sind Kinderbetreuungskosten sowie ein Haushaltsfreibetrag steuermindernd zu berücksichtigen, Pressemitteilung Nr. 5 vom 19.01.1999.
(16) Vgl.: Franziska Brand: Bestehende Regelung des Ehegattensplittings und aktuelle Reformvorschläge, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, Aktueller Begriff Nr. 15/07 vom 21.3.2007.
(17) BVerGE 99, 216 vom 10.11.1998.
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