„Europäisiertes“ Familienrecht – Abschied von der „klassischen“ Familie? (1)

„Europäisiertes“ Familienrecht – Abschied von der „klassischen“ Familie? (1)

Ein neues Leitbild der „sozialen Elternschaft“, das nach dem Willen der europäischen Rechtsprechung an die Stelle der „biologischen Elternschaft“ treten soll, droht endgültig die „klassische Familie“ zu einem antiquierten Ladenhüter zu machen. Einzig das Bestehen einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung wird zum Leitbild erhoben, dem sich auch unser Grundgesetz beugen muss, wenn sich kein Widerstand dagegen auftut.

von Stefan Fuchs
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Teil 2

Europäische Rechtsprechung vs. Ehe als Leitbild von Verfassung und Recht

Das Bürgerliche Gesetzbuch ging einmal vom Leitbild der ehelichen Familie aus. Dies entsprach dem Auftrag von Art. 6 des Grundgesetzes der Ehe und Familie unter den „besonderen Schutz“ der staatlichen Ordnung stellte. In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 hatte es noch geheißen, dass die Ehe „als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung" steht. Für das Bonner Grundgesetz von 1949 waren völkisch-nationalistische Ziele wie die „Vermehrung der Nation“ obsolet. Maßstab der Verfassung sind hier die universalen Menschenrechte und die Freiheitsrechte der Bürger.

Der verfassungsmäßige Schutz von Ehe und Familie dient damit der Freiheit der Bürger, ihre Lebensverhältnisse im privat-intimen Bereich des Familienlebens eigenverantwortlich zu gestalten. Aus diesem Freiheitsverständnis heraus ist nach Art. 6 die Kindererziehung „das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Die Ehe nennt das Grundgesetz in Art. 6 in einem Atemzug mit der Familie. Offenkundig ging der Verfassungsgeber davon aus, dass die auf Ehe gegründete Familie für das Aufwachsen von Kindern und damit für die Zukunft des Gemeinwesens eine elementare und grundlegende Institution ist.

Befürworter einer „Europäisierung“ des deutschen Familien-, Kindschafts- und Sorgerechts halten dagegen das Leitbild der ehelichen Familie für überholt. „Den vielfältigen Lebensformen, in die Kinder hineingeboren werden und in denen sie aufwachsen“ werde es nicht mehr gerecht, meint etwa Nina Dethloff, Direktorin des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht an der Universität Bonn. Ihre Sicht auf die Familienverhältnisse in modernen Gesellschaften erläuterte sie bei einer Tagung des Bundesjustizministerium über „Kinderrechte im Fokus der Rechtspolitik – 10 Jahre Kindschaftsrechtsreform“. Kinder leben heute immer häufiger auch in familiärer Gemeinschaft mit ihren unverheirateten Eltern. Angesichts zunehmender Instabilität von Ehen und Partnerschaften überhaupt wachsen viele in Stieffamilien auf.

Die neue Beziehung des natürlichen Elternteils kann eine verschieden- oder auch eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft sein. Sie kann durch Ehe oder Lebenspartnerschaft formalisiert sein, ist es aber häufig nicht. Es können mehr oder weniger enge Beziehungen zum anderen leiblichen Elternteil fortbestehen, so dass das Kind zwei Familien hat; dieser kann aber auch unbekannt sein oder keinen Kontakt mehr pflegen. Schließlich kann auch die Partnerschaft der Stiefeltern wieder aufgelöst werden, ohne dass notwendigerweise die emotionale Bindung des Kindes zum Stiefelternteil endet“. Der Blick über die deutschen Grenzen hinaus zeige, dass in anderen Ländern „dem Wandel durch vielfältige Reformen Rechnung getragen worden ist“. „Angesichts der sich wandelnden Lebensverhältnisse und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung“ sieht sie in Deutschland vor allem im Recht der nichtehelichen Elternschaft, der Stieffamilien sowie der Eltern-Kind-Beziehungen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften „Reformbedarf“ . (1)

Hinsichtlich des Rechts der nichtehelichen Elternschaft bemängelte sie, dass „die geltende Regelung der Mutter die Möglichkeit gibt, den Vater dauerhaft vom Sorgerecht auszuschließen“. Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 können unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder wahrnehmen. Für den Streitfall, in dem sich die Eltern nicht einvernehmlich auf eine gemeinsame Sorge einigen konnten, sprach das deutsche Recht aber der Mutter die Alleinsorge zu. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an dem Tatbestand, dass Kinder nach einer Trennung in der Regel bei ihren Müttern leben. Damit versuchte er im Sinne des Kindeswohls abträgliche langwierige juristische Streitigkeiten und staatliche Interventionen in die Eltern-Kind-Beziehungen zu vermeiden.

Für Dethloff zeigt aber die „rechtsvergleichende Umschau“, dass diese deutsche Regelung mittlerweile „Ausnahmecharakter“ habe: „An die Stelle der früher vorherrschenden Dominanz der Mutter ist allgemein eine stärkere Beteiligung unverheirateter Väter beim Sorgerecht getreten“ (2). In der westlichen Welt sieht sie heute zwei Grundmodelle des Rechts der elterlichen Sorge: Das eine gehe zwar von der Alleinsorge der Mutter aus, ermögliche es unverheirateten Vätern aber „auch unabhängig vom Willen der Mutter das Sorgerecht zu erlangen“. Das andere Modell weise unverheirateten Eltern von vornherein ein gemeinsames Sorgerecht zu und stelle sie damit Ehepaaren (weitgehend) gleich.

Das gemeinsame Sorgerecht unverheirateter Eltern ist dabei im Einzelnen sehr unterschiedlich geregelt: In einigen Rechtsordnungen ist das gemeinsame Sorgerecht an das Zusammenleben der Eltern gebunden, in anderen können es auch getrennt lebende Eltern (gemeinsam) wahrnehmen. Immer setzt es voraus, dass die Elternschaft feststeht. In einigen Fällen genügt dafür die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, in anderen muss die Abstammung durch Anerkenntnis begründet werden.

In einigen Ländern wie Belgien und den Niederlanden bedeutet gemeinsame Sorge, dass Eltern grundsätzlich alle das Kind betreffenden Angelegenheiten gemeinsam entscheiden müssen, in anderen wie Frankreich und England beschränken sich die gemeinsamen Entscheidungsbefugnisse auf besonders grundlegende Angelegenheiten, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt.

Dethloff zufolge gehen beide Grundmodelle davon aus, dass bei „fehlendem Konsens der Eltern stets eine am Kindeswohl ausgerichtete Sorgerechtsentscheidung möglich ist“. Trotz der erheblichen Unterschiede selbst innerhalb der „Grundmodelle“ zeige der internationale Vergleich „jedenfalls klar, dass es Regelungsmodelle gibt, die es eher als das deutsche Recht ermöglichen, in jedem Einzelfall die Sorgerechtsentscheidung auch für nichteheliche Kinder Art. 6 V GG entsprechend am Kindeswohl zu orientieren und zugleich das Elternrecht von Vater und Mutter zu gewährleisten“. Welche Vorteile diese Regelungen für das Wohlergehen von Kindern haben sollen, führte Dethloff nicht näher aus.

Treffsicher prognostizierte sie dagegen im Dezember 2008, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte „das mütterliche Vetorecht des deutschen Rechts“ als eine mit Art. 14 der Europäischen Menschrechtskonvention (Diskriminierungsverbot) „unvereinbare Diskriminierung der Väter außerehelich geborener Kinder ansehen wird" (3). Am 3. Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die bisherige deutsche Sorgerechtsregelung als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot verurteilt. Deutsche Leitmedien begrüßten dies als ein „wegweisendes Urteil“ (4).

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Anmerkungen

(1) Nina Dethloff: Kindschaftsrecht des 21. Jahrhunderts: Rechtsvergleichung und Zukunftsperspektiven, S. 141-147, in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 4/2009, S. 141.
(2) Vgl. ebenda.
(3) Ebenda, S. 142.
(4) Spiegel-online: Europäisches Urteil zu Sorgerecht - Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren